Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB)
Wir im Sinne dieser ALZB sind das Unternehmen, das diese Bedingungen in Bezug nimmt. Unser Vertragspartner wird auch als Kunde oder Käufer bezeichnet.
§ 1 Allgemeines, Bonitätsprüfungen, Schutzrechte
1. Es gelten ausschließlich diese ALZB für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen. Das gilt auch für alle künftigen Geschäfte der vorstehenden Art, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.
2. Den Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – nachfolgend Käufer – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
3. Gegenüber Verbrauchern, die im Sinne des § 13 BGB handeln, finden diese Bedingungen keine Anwendung.
4. Ein Schriftformerfordernis nach diesen Bedingungen wird durch die Textform erfüllt.
5. Bzgl. aller Angaben (Maße, Materialien, Farben, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen) in sämtlichen unserer Kataloge und Preislisten sind leichte Abweichungen möglich; es besteht die Möglichkeit, Muster zu beziehen und auf die gewünschten Anforderungen zu prüfen. Für etwaige Abweichungen ist im Übrigen § 5 Ziffer 1 Absatz 3 zu beachten.
6. Wir prüfen vor Vertragsschlüssen regelmäßig die Bonität des Käufers. Dazu arbeiten wir zusammen mit der Creditreform Bielefeld Riegel & Unger KG, Sunderweg 3, 33649 Bielefeld, und/oder mit der Atradius, Opladener Straße 14, 50679 Köln. Zu diesem Zweck übermitteln wir den Namen und Kontaktdaten (Adresse) an das jeweils angefragte vorgenannte Unternehmen. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung der Creditreform finden sich unter www.creditreform-bielefeld.de/EU-DSGVO bzw. www.atradius.de/dsgvo.html.
7. Wir behalten uns unsere Schutzrechte ausdrücklich vor. Insbesondere gilt: An unseren Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheber- und sonstige Schutzrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Katalog, Preisliste
1. Die Angebote der TTL Network GmbH sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder diesen durch Übersendung der Ware nachkommen.
Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5% sind produktionstechnisch bedingt und können vom Käufer nicht beanstandet werden.
2. Über Angaben in Katalogen und/oder Preislisten geben wir kein Angebot ab; diese Angaben fordern den Käufer lediglich auf, ein Angebot abzugeben.
§ 3 Lieferung, Lieferzeit, Abruf-/Rahmenverträge, höhere Gewalt, Abnahme
1. Die angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich vereinbart werden.
2. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, nicht jedoch vor Klärung aller Einzelheiten, deren Kenntnis für die Ausführung des Auftrages erforderlich ist (z.B. Druckvorlagen, Standskizzen, Farbangaben usw.). Bei einer vereinbarten Teil- oder Gesamtzahlung im Voraus beginnen die Lieferfristen und Liefertermine nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlung bei uns. Erfolgt die Zahlung durch unseren Vertragspartner nicht vereinbarungsgemäß, verschieben sich die unsere Lieferfristen und -termine angemessen.
3. Abrufaufträge und Rahmenaufträge verstehen sich als Festaufträge mit Abnahmeverpflichtung, wobei die Abnahme in den vereinbarten Abrufmengen innerhalb von 12 Monaten nach Erstlieferung zu erfolgen hat, sofern zur Laufzeit der Vereinbarung keine anderen Fristen vereinbart wurden. Wir sind berechtigt nach Ablauf der Laufzeit noch nicht gelieferte Teilmengen komplett auszuliefern und zu berechnen.
4. Die Lieferung erfolgt ab Werk [Incoterm® 2020: EXW (Sitz der TTL Network GmbH, Halle/Westfalen (Zentrallager))].
5. Der Käufer trägt auch dann die Transportgefahr, wenn wir ausnahmsweise nicht ge-mäß Ziffer 4., bspw. frei Haus, liefern. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und nur auf dessen Kosten abgeschlossen.
6. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden mit dem Wert der Teillieferung in Rechnung gestellt und sind vom Käufer nach Maßgabe von § 9 zu zahlen.
7. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei un-seren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit.
Der Käufer und wir haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrage zurücktreten. Etwaige erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu erstatten. Derjenige Vertragspartner, der beabsichtigt, nach vorstehenden Regelungen vom Vertrag zurückzutreten hat dies mit einer Frist von zwei Wochen anzukündigen. Von dauernden Betriebsstörungen im vorstehenden Sinne kann ausgegangen werden, wenn die Störung länger als fünf Wochen dauert.
Als höhere Gewalt zu unseren Gunsten im Sinne dieser Regelung gilt jedenfalls ein außerhalb unseres Einflussvermögens liegendes Ereignis, dessen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen durch uns nicht verhindert werden kann, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Epidemien und Pandemien (bspw. die CoVid-19-Auswirkungen). Dies gilt auch bzgl. solcher Auswirkungen über unsere Subunternehmer. Der Käufer und wir sind sich einig, dass wir pandemiebedingte Auswirkungen nicht zu vertreten haben.
8. Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Auch über derartige Hindernisse informieren wir den Käufer unverzüglich.
Für verzögerte, unterbliebene oder nicht vertragsgerechte Lieferungen, die von unserem Vorlieferanten verursacht sind, haben wir somit nicht einzustehen, soweit uns kein eigenes Verschulden trifft.
Voraussetzung ist insbesondere, dass wir ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
9. Für Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzugs gilt § 5 Ziffer 2.
10. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gelten unsere Lieferungen und Leistungen unbeschadet sonstiger (fingierter) Abnahmen als abgenommen, wenn
a) die Lieferung (und, sofern wir diese schulden: auch die Installation) abgeschlossen ist,
b) wir den Abschluss gem. lit. a dem Käufer mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
c) seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung unserer Lieferungen und/oder Leistungen begonnen hat (z.B. eine Lieferung in Betrieb genommen bzw. weiterverarbeitet hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
d) der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung und/oder Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 4 Preise
1. Unsere Preise verstehen sich
• ab Werk [Incoterm® 2020: EXW (Sitz der TTL Network GmbH, Hal-le/Westfalen (Zentrallager))] und
• zuzüglich Versicherung und
• zuzüglich aller Steuern und Zölle, die mit dem im Zeitpunkt der Rechnungser-teilung geltenden Sätzen in Rechnung gestellt werden.
2. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Frachtkosten sind vom Käufer auf Anforderung skontofrei vorzulegen oder skontofrei zu erstatten.
3. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechendem Um-fang an unseren Vertragspartner weiterzugeben.
4. Für die Berechnung einzelner Lieferungen ist die unsere jeweils aktuelle Preisliste maßgebend.
§ 5 Gewährleistung und Haftung
1. Soweit wir zur Nacherfüllung verpflichtet sind, erfolgt diese nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Ort der Nacherfüllung ist unser Sitz. § 377 HGB bleibt unberührt.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, ins-besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde; die Rechte des Käufers nach § 439 III BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt.
Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße, des Gewichts oder des Dessins stellen keine Mängel dar.
Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
2. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haften wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Schadenersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Dem Käufer stehen Schadensersatzansprüche gegen uns nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf
• einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
• einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
• zwingenden gesetzlichen Vorschriften zur Haftung (bspw. dem Produkthaftungsgesetz oder Datenschutzrecht) oder
• der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie
beruhen.
Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
3. Wir geben keine Garantien aus, es sei denn, dass diese individuell und ausdrücklich vereinbart werden. Wenn wir Garantien ausgeben, gilt für diese jedenfalls und unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungsrechte: Ein Garantieumtausch kann nur erfolgen, wenn die Ware in der Originalverpackung mit Zubehör komplett an TTL Network GmbH zurückgesandt wird. Die Ware muss frei eintreffen und wird von TTL Network GmbH unfrei zurückgesandt. Der Umtausch erfolgt erst und nur nach Erhalt der defekten Teile. Eine detaillierte Beschreibung des Mangels ist beizufügen. Ohne diese Beschreibung und ohne Vorlage der Rechnungs- oder Lieferscheinkopie ist kein Umtausch möglich.
§ 6 Verjährung
1. Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
(1) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
(2) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen oder
(3) es handelt sich um Ansprüche, die auf einer/einem von uns übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder
(4) es handelt sich um Schadenersatzansprüche oder
(5) es handelt sich um Ansprüche gem. § 445a BGB.
2. In den Fällen der (1) bis (4) der Ziffer 1. gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Im Fall (5) der Ziffer 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB ist (insbesondere: Letztkäufer kauft als Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache); andernfalls (also ohne Beteiligung eines Verbrauchers als Letztkäufer) beträgt die Verjährungsfrist 14 Monate.
3. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Beginn und Neubeginn der Verjährung.
4. Für Rechtsmängel gelten die Ziffern 1-3 entsprechend.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis oder § 320 BGB oder die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 9 Rechnung und Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto und Zielvereinbarungen gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag und begründen keinen Aufschub der Fälligkeit.
2. Wechsel werden nur, wenn besonders vereinbart, angenommen, und zwar vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und zahlungshalber. Sämtliche Kosten einschließlich des Diskonts gehen zu Lasten des Käufers.
3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Gerät der Käufer mit einer Zahlung – gleich aus welchem Rechtsgrund –, auch aus einem Wechsel oder Scheck, in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt, werden sämtliche unserer offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig, auch wenn im Einzelfall längere Zahlungsfristen eingeräumt sind.
5. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden.
Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz, insbesondere Schadenersatz statt Erfüllung, zu verlangen. In den vorbezeichneten Fällen kann Bezahlung oder Sicherheits-leistung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Haben wir bei Auslieferung eines Gegenstandes für diesen bereits das vollständige Entgelt erhalten, geht das Eigentum mit Übergabe dieses Gegenstandes an den Käufer auf diesen über, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
2. Treten wir durch die Lieferung in Vorleistung – erfolgt also die Lieferung der Ware zu einem Zeitpunkt, zu dem wir das auf die jeweilige Ware bezogene geschuldete Entgelt noch nicht oder nicht vollständig erhalten haben (Vorbehaltsware)– gilt ergänzend:
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher von uns gelieferter Vorbehaltsware bis zu deren Kaufpreiszahlung und darüber hinaus so lange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Ver-trägen und gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten (insbesondere Scheck-, Wechsel-Zahlung) – bezahlt sind.
(2) Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nur durch Eintrag in bestimmte Register oder/und unter Beachtung von besonderen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Gültigkeit erlangt, verpflichtet sich der Käufer, diese Voraussetzungen zu schaffen. Alle sich daraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
(a) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.
Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
(b) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z.B. Werklieferungsverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist.
Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Käufer hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.
Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab.
Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.
Von der Abtretung umfasst sind insbesondere nicht nur Zahlungsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Herausgabe insbesondere für den Fall, dass der Käufer ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft.
(c) Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
(d) Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen For-derungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zah-lungsverzug des Käufers oder Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgt. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers, die unseren Anspruch gefährden. In diesen Fällen sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
(e) Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
(f) Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.
(4) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
(5) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
(6) Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Käufer sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, und zwar unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
(7) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.
§ 11 Sonstige Vereinbarungen
1. Erfüllungsort, auch für Nacherfüllungen, ist der Sitz der TTL Network GmbH (Halle (Westfalen)).
2. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf fremde Rechtsordnungen ver-weisen und unter Ausschluss des einheitlichen internationalen UN-Kaufrechts (CISG).
3. Gerichtsstand ist der Sitz der TTL Network GmbH (Halle (Westfalen)); dies gilt auch, wenn wir dort nicht unseren Sitz haben. Wir sind weiterhin berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seinen Sitz außerhalb der BRD hat.
Stand: Juni 2021
Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Registrierung im Verpackungsregister
Sehr geehrte Kunden,
im Zuge des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG), das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, haben wir uns dem Dualen System angeschlossen und uns bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter folgender Nummer registriert:
DE1013369961458
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